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   SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14   

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SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14 (https://dejure.org/2017,98479)
SG Kassel, Entscheidung vom 23.05.2017 - S 9 U 157/14 (https://dejure.org/2017,98479)
SG Kassel, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - S 9 U 157/14 (https://dejure.org/2017,98479)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Den im Leistungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ergangenen Bescheid über den Leistungsanspruch hat die Beklagte grundsätzlich zu akzeptieren (vgl. BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83; BSG vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R, alle zitiert nach juris; Hess. LSG vom 29.10.2009, aaO).

    Wo dies nicht der Fall ist, hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt (vgl. BSG vom 23.6.1993, aaO), etwa in § 95 SGB XII. Rechtsgrund für das Akzeptierenmüssen des Leistungsbescheides ist das im geltenden Recht vorgesehen gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und letztlich die auf diesem System beruhende Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit (vgl. BSG vom 12.5.1999, aaO).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt wurden, oder aber wenn der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig ist (vgl. BSG vom 12.5.1999, aaO, mwN).

  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 22/91

    Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten von unternehmerähnlichen

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des BSG, ebenfalls entwickelt zu § 539 RVO, setzt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - und vom BeckOK, SGB VII, § 2 Rn. 72, zitiert nach beck-online, mwN; LSG R.-P. vom 24.4.1991 - L 3 U 173/90, zitiert nach beck-online); außerdem muss sie unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG vom 26.11.1987 - 2 RU 34/86, zitiert nach juris; LSH R.-P. vom 24.4.1991, aaO).

    Grundsätzlich schließen auch Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nicht aus (vgl. BSG vom 17.3.1992, aaO).

    Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 17.3.1992, aaO).

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 35/91

    Erstattung; Bescheid; Bindung; Aufhebung

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Den im Leistungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ergangenen Bescheid über den Leistungsanspruch hat die Beklagte grundsätzlich zu akzeptieren (vgl. BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83; BSG vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R, alle zitiert nach juris; Hess. LSG vom 29.10.2009, aaO).

    Wo dies nicht der Fall ist, hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt (vgl. BSG vom 23.6.1993, aaO), etwa in § 95 SGB XII. Rechtsgrund für das Akzeptierenmüssen des Leistungsbescheides ist das im geltenden Recht vorgesehen gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und letztlich die auf diesem System beruhende Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit (vgl. BSG vom 12.5.1999, aaO).

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 25/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 105 SGB X schon deshalb nicht gegeben, weil der Leistungsträger nicht in dem Bewusstsein handelt, dem Leistungsempfänger zur Leistung verpflichtet zu sein (Wille zur Eigengeschäftsführung) (vgl. KasselerKommentar, aaO, Rn. 20; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 25/16; BSG vom 17.7.1985 - 1 RA 11/84; LSG Berlin vom 10.11.1992 - L 12 An 4/91; OVG NRW vom 5.12.2001 - 12 A 3537/99,alle zitiert nach juris; von Wulffen, SGB X, § 105 Rn. 10, zitiert nach beck-online).

    Bejaht ein solcher Leistungsträger danach seine Zuständigkeit und bewilligt er dem Berechtigten Sozialleistungen, setzt er selbst die Ursache für den späteren Erstattungsstreit, falls er im Nachhinein zur Auffassung gelangt, doch nicht leistungszuständig zu sein (vgl. BSG vom 13.12.2016, aaO).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.04.1991 - L 3 U 173/90

    Unfallversicherung; Fachmännisch; Rat; Erteilung; Arbeitnehmerähnlich; Tätigkeit;

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des BSG, ebenfalls entwickelt zu § 539 RVO, setzt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - und vom BeckOK, SGB VII, § 2 Rn. 72, zitiert nach beck-online, mwN; LSG R.-P. vom 24.4.1991 - L 3 U 173/90, zitiert nach beck-online); außerdem muss sie unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG vom 26.11.1987 - 2 RU 34/86, zitiert nach juris; LSH R.-P. vom 24.4.1991, aaO).

    Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen, unter denen sie sich vollzieht (vgl. BSG vom 26.11.1987, aaO; LSH R.-P. vom 24.4.1991, aaO).

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 34/86
    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des BSG, ebenfalls entwickelt zu § 539 RVO, setzt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - und vom BeckOK, SGB VII, § 2 Rn. 72, zitiert nach beck-online, mwN; LSG R.-P. vom 24.4.1991 - L 3 U 173/90, zitiert nach beck-online); außerdem muss sie unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG vom 26.11.1987 - 2 RU 34/86, zitiert nach juris; LSH R.-P. vom 24.4.1991, aaO).

    Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen, unter denen sie sich vollzieht (vgl. BSG vom 26.11.1987, aaO; LSH R.-P. vom 24.4.1991, aaO).

  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Maßgebend ist stets das Gesamtbild (vgl. BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R, zitiert nach juris).
  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Den im Leistungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ergangenen Bescheid über den Leistungsanspruch hat die Beklagte grundsätzlich zu akzeptieren (vgl. BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83; BSG vom 23.6.1993 - 9/9a RV 35/91; BSG vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R, alle zitiert nach juris; Hess. LSG vom 29.10.2009, aaO).
  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 11/84

    Finalprinzip der Rehabilitation - Zuständigkeit bei Behandlung in Kur- oder

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 105 SGB X schon deshalb nicht gegeben, weil der Leistungsträger nicht in dem Bewusstsein handelt, dem Leistungsempfänger zur Leistung verpflichtet zu sein (Wille zur Eigengeschäftsführung) (vgl. KasselerKommentar, aaO, Rn. 20; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 25/16; BSG vom 17.7.1985 - 1 RA 11/84; LSG Berlin vom 10.11.1992 - L 12 An 4/91; OVG NRW vom 5.12.2001 - 12 A 3537/99,alle zitiert nach juris; von Wulffen, SGB X, § 105 Rn. 10, zitiert nach beck-online).
  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Gesamtvereinbarung

    Auszug aus SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Soweit erstinstanzliche Gerichte in der kürzlichen Vergangenheit (vgl. SG Dresden vom 27.10.2011 - S 5 U 360/10 - und SG Hamburg vom 18.11.2011 - S 40 U 314/07, beide zitiert nach juris) unter Kritik an der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2009 und unter Berufung auf die Entscheidung des BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 36/98 R dies verneinen, verkennen sie nach Auffassung der Kammer, dass der Entscheidung des BSG vom 28.9.1999 nicht eine Erstattung nach § 105 SGB X zugrunde lag, sondern eine solche nach § 102 SGB X, bei der Besonderheiten gelten (können) (siehe so Kasseler Kommentar, SGB X, § 102 Rn. 31, zitiert nach beck-online; siehe auch die sich mit der Entscheidung des BSG vom 28.9.1999 auseinandersetzende und diese als nicht konsequenten Einzelfall einstufende Entscheidung des Hess. LSG vom 29.10.2009, aaO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2001 - 12 A 3537/99

    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander ; Erbringung von

  • SG Hamburg, 18.11.2011 - S 40 U 314/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Dresden, 27.10.2011 - S 5 U 360/10

    Erstattungsansprüche der §§ 102 f. SGB X als eigenständige, originäre Ansprüche

  • LSG Berlin, 10.11.1992 - L 12 An 4/91

    Vorleistungspflicht bei medizinischer Rehabilitation - Erstattungsanspruch nach §

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